Wir vergleichen - Sie sparen

Obliegenheiten sind keine einklagbaren Vertragspflichten, sondern bloße Verhaltensnormen, die vom Versicherungsnehmer wie auch von jeder mitversicherten Person (wie z. B. Fahrer) zwecks Erhaltung ihres Versicherungsschutzes zu beachten sind.

In der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht die Besonderheit, dass sich der Versicherer gegenüber dem geschädigten Dritten (Direktanspruch) nicht auf seine im Innenverhältnis wegen Obliegenheitsverletzung bestehende Leistungsfreiheit berufen kann. Er haftet im Umfang der Mindestdeckungssummen und kann den Regulierungsbetrag beim Versicherten bis - je nach Art der Obliegenheitsverletzung - 2.500 EUR bzw. 5.000 EUR regressieren.


Autoversicherung ... der Vergleich

1. Gesetzliche Obliegenheiten

Gefahrerhöhung

Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrags ohne Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der versicherten Gefahr vornehmen bzw. deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

Die Leistungsfreiheit setzt außerdem ein Verschulden des Versicherten voraus, wobei bereits einfache Fahrlässigkeit genügt.

Eine weitere Folge der Gefahrerhöhung ist das Kündigungsrecht des Versicherers, von dem er Gebrauch gemacht haben muss, sofern er von der Gefahrerhöhung nicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt.

Veräußerungsanzeige

Dem Versicherer ist die Veräußerung des Fahrzeugs, d. h. die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung, unverzüglich anzuzeigen.

2. Vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

Verwendungsklausel

Die Leistungsfreiheit des Versicherers knüpft hier daran an, dass das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wird.

Schwarzfahrt

Hiernach wird der Versicherer von seiner Leistung frei, wenn das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Dies ist bei einer Fahrt der Fall, die gegen den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen des Halters oder desjenigen unternommen wird, der über die Benutzung des Fahrzeugs zu bestimmen hat.

Auflagen

Verstöße gegen bloße Auflagen (z. B. das Tragen einer Brille beim Fahren) gefährden den Versicherungsschutz nicht.

Führerscheinklausel

Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt ein, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt.

Rennveranstaltung

Die Verwendung des Fahrzeugs zu einer behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nebst Übungsfahrt, stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

Trunkenheits- und Rauschmittelklausel

Nach dieser Obliegenheit wird der Versicherer auch in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung (für die Fahrzeugversicherung gilt § 61 VVG, für die Kraftfahrt-Unfallversicherung § 19 Abs. 1 Satz 1 AKB ) von seiner Leistungsverpflichtung frei, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Angesprochen wird hierbei insbesondere der Fahrer.

3. Vertragliche Obliegenheiten im Versicherungsfalls

Anzeigepflichten

Anzeige des Versicherungsfalls innerhalb einer Woche beim Versicherer (ausgenommen Kleinschäden bis 300 EUR in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung).

Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten

Begrenzung der Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen

In der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer nach § 2 b Abs. 1 AKB (Obliegenheiten vor dem Schadenfall) zu erfüllenden Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung auf maximal 5.000 EUR beschränkt.

Nicht in den Genuss dieser Sonderregelung kommt allerdings der Schwarzfahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat. Ihm gegenüber besteht volle Leistungsfreiheit und Rückgriffsmöglichkeit. Im Hinblick auf vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen im Versicherungsfall sieht § 7 V AKB folgende Begrenzungen vor:

  • Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf maximal 2.500 EUR beschränkt.
  • In besonders schwerwiegenden Fällen der vorsätzlichen Aufklärungs- oder Schadenminderungspflichtverletzung (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer) erhöht sich die Leistungsfreiheitsgrenze auf insgesamt 5.000 EUR.
  • Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gilt keine Beschränkung hinsichtlich der erlangten Vermögensvorteile.
  • Dies gilt auch bei Verletzung der Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten, wenn dadurch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung erheblich hinausgeht.