Wir vergleichen - Sie sparen

Der Schadenfreiheitsrabatt ist die im Voraus in Kraft tretende Beitragsermäßigung in der Kraftfahrversicherung. Sie wird nach der Dauer der Schadenfreiheit errechnet. Bei einzelnen Gesellschaften sind  nach 25 Kalenderjahren , in denen ihr Vertrag (oder Vorvertrag) schadenfrei geblieben ist, der höchste Rabatt möglich. Dieser beträgt in der Spitze nur noch 25 % des Grundbetrags. Für die Vollkaskoversicherung gilt dasselbe Verfahren. Im Allgemeinen ist ein Schadenfreiheitsrabatt personen- und vertragsgebunden.

Im Rahmen der verschiedenen Tarifbestimmungen zur Kraftfahrzeugversicherung ist eine Übertragung und/oder Anrechnung aber möglich:


Autoversicherung ... der Vergleich

1. Fahrzeugwechsel

Kommt es nach Beendigung eines Vertrages zu einem Fahrzeugwechsel und versichert der Versicherungsnehmer an Stelle des ausgeschiedenen Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug, dann wird bei dem Versicherungsvertrag des Ersatzfahrzeugs der mit dem Vorfahrzeug erworbene Rabatt nur berücksichtigt, wenn es sich bei dem neuen Fahrzeug um ein Kfz derselben oder einer höheren "Klasse" handelt. Dabei wird folgende Klassifikation vorgenommen:

  • Obere Fahrzeugklasse:
    Kraftomnibusse, alle Kraftfahrzeuge des gewerblichen Güterverkehrs, Sonderfahrzeuge außer Krankenwagen

  • Mittlere Fahrzeugklasse:
    Personenmietwagen, Taxis, Güterkraftfahrzeuge im Werkverkehr

  • Untere Fahrzeugklasse:
    Krafträder, Kraftroller, Personenkraftwagen, Lieferwagen, Krankenwagen, Campingfahrzeuge

Beispiele:
Ein Versicherungsnehmer ersetzt seinen PKW durch ein Motorrad. Der Schadenfreiheitsrabatt kann angerechnet werden, weil beide Fahrzeuge der unteren Fahrzeugklasse angehören.

Wird hingegen ein Taxi durch einen Omnibus ersetzt, ist die Anrechnung nicht möglich, weil sich der Omnibus in der oberen und das Taxi in der mittleren Fahrzeugklasse befinden.

2. Versichererwechsel

Bei erfolgtem Versichererwechsel werden Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen Vertrages wie auch die angefallenen Schäden bei der Risikobewertung des neuen Versicherers herangezogen. Damit der Versicherungsnehmer den Nachweis führen kann, ist der Vorversicherer verpflichtet, ihm bei Beendigung des Versicherungsvertrages eine Bescheinigung auszustellen, welche alle vertragsrelevanten Daten enthält (§ 5 Abs. 7 PflVG). Üblicherweise  werden die Daten auf dem Wege des Datenfernaustausches von Versicherer zu Versicherer übermittelt.

3. Einbringen eines eigenen Schadenfreiheitsrabattes durch "Besondere Vereinbarung"

Ein in der Praxis sehr häufig vorkommender Fall ist das Einbringen eines eigenen Schadenfreiheitsrabattes in Versicherungsverträge für Firmenfahrzeuge . Wenn zum Beispiel ein Innendienstmitarbeiter in den Außendienst wechselt und dadurch nun Anspruch auf einen Dienstwagen hat, benötigt er seinen zuvor privat genutzten PKW nicht mehr. Der Versicherungsvertrag und mit ihm der langjährig erworbene Schadenfreiheitsrabatt würde brachliegen und im Laufe der Zeit verfallen, während der neue PKW der Firma beispielsweise mangels freier Rabatte mit SF 1/2 (je Versicherer 100% bis 140%) eingestuft würde. Hier besteht die Möglichkeit, den privaten Rabatt mittels einer "Besonderen Vereinbarung" auf den neuen Vertrag zu übertragen. Dabei behält der Mitarbeiter immer das Anrecht auf seinen Rabatt und kann ihn z. B. bei Ausscheiden aus der Firma wieder "mitnehmen".

4. Übertragung aus Verträgen Dritter

Die Einstufung in eine Schadenfreiheits- und Schadensklasse erfolgt  nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrages eines Dritten (Nr. 25 TB), wenn

  • der Dritte seinen Anspruch auf Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrages zu Gunsten des neuen Versicherungsnehmers aufgibt und
  • der abgebende Dritte und der übernehmende Versicherungsnehmer glaubhaft machen, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist und
  • das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe (TB Nr. 23 Abs. 1) angehört hat wie das Fahrzeug des neuen Versicherungsnehmers und
  • der Versicherungsnehmer und der Dritte in häuslicher Gemeinschaft leben oder zwischen diesen Personen ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades besteht oder wenn es sich bei dem Dritten um eine juristische Person handelt. Eine Anrechnung für in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen ist aber nur für den Zeitraum möglich, in dem beide unter der gleichen Adresse polizeilich mit erstem Wohnsitz gemeldet waren.

Sofern der Dritte verstorben ist, wird die Möglichkeit zur Anrechnung der Schadenfreiheit ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt des Todes länger als sechs Monate vom Zeitpunkt der Geltendmachung entfernt ist.

Die o.g. "Glaubhaftmachung" erfolgt in der Praxis durch eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers und des Dritten. Hieraus muss für den Versicherer ersichtlich sein, dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraums das Fahrzeug des Dritten nicht nur gelegentlich gefahren hat.
Bei Tod des Dritten erfolgt diese Erklärung ausschließlich durch den Versicherungsnehmer, bei Ehegatten kann diese Erklärung ganz entfallen.
Außerdem muss der Versicherungsnehmer durch Vorlage einer Führerscheinkopie nachweisen, dass er für den fraglichen Zeitraum ununterbrochen die erforderliche Fahrerlaubnis besessen hat.
War der Dritte Inhaber eines Betriebes, den der Versicherungsnehmer übernommen hat, ist die Übertragung unter den o. g. Bedingungen ebenfalls möglich. Der neue Versicherungsnehmer muss aber darüber hinaus glaubhaft machen, dass sich das Risiko durch die Betriebsübernahme nicht verschlechtert hat.