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1. Ordentliche Kündigung

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine ordentliche Kündigung zugegangen ist.

Ist eine Vertragsdauer von mindestens fünf Jahren vereinbart, so kann der Vertrag zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden.


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2. außerordentliche Kündigung

Die Vertragsparteien können aus bestimmten Anlässen die Versicherung durch Kündigung vorzeitig beenden.

So können beide Parteien den Vertrag kündigen, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht hat.

Der Versicherungsvertrag endet des weiteren, wenn die versicherte Person dauernd pflegebedürftig oder geisteskrank wird und deshalb als nicht mehr versicherbar einzustufen ist.

Dynamik

Kein Kündigungsrecht besteht, sofern die Beiträge und versicherten Summen sich auf Grund einer zuvor vereinbarten Dynamik erhöhen.

Hier besteht ein 6wöchiges Widerrufsrecht der Dynamik selbst, d.h. es treten wieder die Vertragsleistungen/ Prämien wie vor der Dynamik in Kraft.
Die Dynamik ist bei vielen Unfallversicherungen Bestandteil des Vertrages.

Sofern in drei aufeinander folgenden Jahren die Dynamik widerrufen wurde, gilt diese generell als nicht mehr vereinbart.

Wehrdienst

Außerdem tritt der Versicherungsschutz außer Kraft, sobald der Versicherte im kriegs- oder kriegsmäßigen Einsatzdienst in einer militärischen oder in einer ähnlichen Formation steht. Hierbei endet jedoch das Vertragsverhältnis nicht, denn der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald dem Versicherer die Anzeige des Versicherungsnehmers über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist. Zu einer solchen Anzeige ist der Versicherungsnehmer jedoch nicht verpflichtet.